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   BFH, 18.05.1999 - II B 104/98   

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https://dejure.org/1999,7174
BFH, 18.05.1999 - II B 104/98 (https://dejure.org/1999,7174)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1999 - II B 104/98 (https://dejure.org/1999,7174)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - II B 104/98 (https://dejure.org/1999,7174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    BGB-Gesellschaft - Erbengemeinschaft - Wechsel im Gesellschafterbestand - Grunderwerbsteuer - Steuerungehung

  • Judicialis

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 42; ; FördG § 4; ; FördG § 1 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Grundstücksgesellschaft, Wechsel im Gesellschafterbestand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.03.1996 - II R 38/93

    1. Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - II B 104/98
    Im Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93 (BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377) hat der BFH im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft ausgeführt, für die im Rahmen des § 42 AO 1977 vorzunehmende Prüfung sei grundsätzlich ohne Belang, wie die gewählte Rechtsgestaltung nach außersteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.

    Daß nach dem zitierten Urteil in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377 im Rahmen des § 42 AO 1977 ohne Belang sein soll, wie die gewählte Rechtsgestaltung unter außersteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, im Streitfall aber die Rechtsgestaltung aus einem steuerrechtlichen Gesichtspunkt --nämlich dem des Erhalts der Sonderabschreibungen-- gewählt worden ist, begründet keinen maßgeblichen Unterschied, der eine erneute Befassung des BFH mit der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich machte.

  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - II B 104/98
    Der durch die Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
  • FG Nürnberg, 02.12.2004 - IV 286/03

    Auswechslung aller Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden

    Auch in dem vom Finanzamt angeführten Fall, über den der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.05.1999 II B 104/98 (BFH/NV 1999, 1640) entschieden habe, sei es nicht um die Steuerpflicht des Erwerbs aller Gesellschaftsanteile durch den Treugeber gegangen, sondern durch Treuhänder.

    Dies gelte nach dem BFH-Beschluss vom 18.05.1999 (in BFH/NV 1999, 1640) auch für einen Gesellschafterwechsel aufgrund eines Treuhandvertrags.

    Demnach kann bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel gegen die Heranziehung der nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft zur Grunderwerbsteuer nicht eingewendet werden, man sei zur Vermeidung bestimmter zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Folgen zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen oder veranlasst worden (vgl. BFH-Beschluss vom 18.05.1999 II B 104/98 , BFH/NV 1999, 1640).

    So hat der Bundesfinanzhof auch in dem genannten Beschluss vom 18.05.1999 (in BFH/NV 1999, 1640) in dem Erweb aller Gesellschaftsanteile durch Treuhänder kein Hemmnis gesehen, die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO zu bejahen.

  • FG Köln, 09.03.2000 - 5 K 2476/97

    Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden

    Das Urteil des BFH vom 18.05.1999 II B 104/98 sei nach ihrer, der Klägerin Ansicht, Im Streitfall nicht einschlägig.

    e) Sollten die Ausführungen des II. Senates des BFH in diesem Urteil und in dem sich darauf berufenden Beschluß vom 18.05.1999 II B 104/98 (BFH/NV 1999, 1640 ) jedoch dahingehend zu verstehen sein, daß auch bei einer im Sinne des § 42 AO angemessenen Gestaltung die Berufung des Steuerpflichtigen darauf, dass diese Gestaltung den gesetzlichen Steuertatbestand nicht erfülle, ausgeschlossen sei, so kann sich der erkennende Senat dieser Ansicht nicht anschließen.

    Da der Senat mit seinem Urteil im Streitfall möglicherweise von der in den Entscheidungen des BFH vom 06.03.1996 II R 38/93 (BStBl II 1996 Seite 377) und vom 18.5.1999 II B 104/98 (BFH/NV 1999, 1640 ) zum Ausdruck kommenden Auffassung abweicht, hat der Senat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • BFH, 01.12.2004 - II R 23/02

    GrESt; Anteil an PersG

    Mit Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93 (BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377) und bestätigt durch Beschluss vom 18. Mai 1999 II B 104/98 (BFH/NV 1999, 1640) hat der BFH ausgesprochen, dass es ohne Belang ist, wie die gewählte Rechtsgestaltung unter außersteuerrechtlichen oder anderen steuerrechtlichen Gesichtspunkten wie etwa dem eines gemeindlichen Vorkaufsrechts oder dem der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zu beurteilen ist.
  • BFH, 29.11.2001 - II B 114/00

    GrESt; Gesellschafterwechsel

    Bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kann gegen die Heranziehung der nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft zur Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 nicht eingewendet werden, man sei zur Vermeidung bestimmter öffentlich-rechtlicher (einschließlich steuerrechtlicher) oder wirtschaftlicher Folgen zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 II B 104/98, BFH/NV 1999, 1640).
  • FG München, 07.02.2002 - 4 K 160/99

    Vollständiger Wechsel im Personenstand einer lediglich Grundbesitz haltenden

    Insbesondere hindern außersteuerrechtliche Gestaltungsgründe nicht die Erhebung von Grunderwerbsteuer beim vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft (s. hierzu BFH-Urteile vom 9.3.1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903 und vom 6.3.1996 II R 38/93, BStBl II 1996, 377 und BFH-Beschluss vom 18.5.1999 II B 104/98, BFH/NV 1999, 1640 zur Wahrung des Ausspruch auf Sonderabschreibung und Beschluss vom 29.11.2001 II B 114/00, BFH/NV 2002, 536 ).
  • FG München, 31.08.2000 - 4 H 3281/97

    Auswechslung aller Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Insbesondere hindern außersteuerrechtliche Gestaltungsgründe nicht die Erhebung von Grunderwerbsteuer beim vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft (s. hierzu BFH-Urteile vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903 und vom 6. März 1996 II R 38/93, BStBl 1996, 377 und BFH-Beschluss vom 18.5.1999 II B 104/98, BFH/NV 1999, 1640 zur Wahrung des Ausspruchs auf Sonderabschreibung).
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